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haften

Sachgebiet: Technik
Morphologie: haft|en
Grammatikangaben: Wortart: Verb
Partizip II mit haben
lautet nicht ab
intransitiv
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[sw.V.; hat] [mhd. (Rechtsspr.) haften = bürgen, identisch mit 1haften, Bedeutungsentwicklung wohl in Anlehnung an 1Haft]: a) für jmdn., jmds. Handlungen, für etw. die 2Haftung tragen, im Falle eines eintretenden Schadens o.Ä. Ersatz leisten müssen: Eltern haften für ihre Kinder; wir haften nicht für Ihre Garderobe; die Transportfirma haftet für Beschädigungen; für jmds. Schulden h. (Rechtsspr.; bürgen, Sicherheit leisten); b) (Rechtsspr.; Wirtsch.) als Gesellschafter eines Unternehme