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genehmigen

Morphologie: ge|nehm|ig|en
Grammatikangaben: Wortart: Verb
Partizip II mit haben
lautet nicht ab
transitiv
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[sw.V.; hat]:

1. (bes. amtlich, offiziell) die Ausführung, Verwirklichung einer Absicht, die jmd. als Antrag, Gesuch o.Ä. vorgebracht hat, gestatten: die Baubehörde hat den Anbau genehmigt.

2. [g.+ sich] (ugs. scherzh.) sich den Genuss (1) von etw. gestatten: sich ein Gläschen Wein g.; *sich [Dativ] einen g. (ugs. scherzh.; einen Schnaps o.Ä. trinken).