Richter
der; -s, - [mhd. rihter, riht?re, ahd. rihtari]:
1. jmd., der die Rechtsprechung ausübt, der vom Staat mit der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten beauftragt ist: R. [am Landgericht, am Bundesgerichtshof] sein; einen R. als befangen ablehnen; jmdn. vor den R. bringen (vor Gericht stellen); jmdn. zum R. bestellen, ernennen, wählen; Ü sich zum R. über jmdn., etw. aufwerfen (abschätzig über jmdn., etw. urteilen).
2. [Pl.] Buch des Alten Testaments.