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bürgen

Morphologie: bürg|en
Grammatikangaben: Wortart: Verb
Partizip II mit haben
lautet nicht ab
intransitiv
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[sw.V.; hat] [mhd. bürgen, ahd. purigon= appellieren, sich berufen]:

1. a) mit seiner eigenen Person, aufgrund seines Ansehens für jmdn., etw. einstehen: [jmdm.] für die Richtigkeit der Angaben b.; für jmds. Zuverlässigkeit b.; b) Gewähr dafür bieten, dass etw. der Erwartung, jmds. Wünschen entsprechend beschaffen ist: der Name bürgt für Qualität.

2. (Rechtsspr.) eine Bürgschaft (1) leisten: er bürgt mit seinem Vermögen für den Konkurs des Unternehmens.